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1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  • 1. Der Verein führt den Namen "Asterisk". Mit seiner Eintragung in das Vereinsregister trägt er den Zusatz "eingetragener Verein".
  • 2. Er hat seinen Sitz in 64331 Weiterstadt, Robert-Koch-Str. 9 und soll ins Vereinsregister eingetragen werden.
  • 3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2 Ziele und Aufgaben des Vereins

  • 1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung auf dem Gebiet von Open Source Software, insbesondere "Asterisk". Asterisk ist eine für jedermann frei zugängliche Software im Bereich der Telekommunikation.

3 Gemeinnützigkeit; Selbstlosigkeit

  • 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereines ist die Förderung der Wissenschaft und Forschung sowie Bildung und Erziehung. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
    • a. Die Förderung der (Weiter-) Entwicklung der Software Asterisk und die damit in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten.
    • b. Die Förderung des Erhalts der freien Verfügbarkeit der Open Source Software Asterisk für jedermann.
  • 2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins müssen zeitnah und ausschließlich für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  • 3. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine vermögenswerten Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.
  • 4. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
  • 5. Für eine Tätigkeit im Interesse des Vereines können Mitglieder eine angemessene Vergütung erhalten, deren Höhe der Vorstand bestimmt.

4 Mitgliedschaft

  • 1. itglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, welche die Ziele und Projekte des Vereins unterstützen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.
  • 2. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung unmittelbar gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres.
  • 3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.
  • 4. Die Mitgliedschaft ist unübertragbar und nicht vererblich.
  • 5. Die Vertretung eines Vereinsmitgliedes ist nur durch ein anderes Vereins-mitgDie Mitgliedschaft kann in Form einer sog. "Fördermitgliedschaft" bestehen, die von den Rechten und Pflichten der Mitgliedschaft frei gestellt ist.lied unter Vorlage einer schriftlichen Bevollmächtigung möglich.

5 Mitgliedbeiträge

  • 1. Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der jährlich zu zahlenden Beiträge regelt.

6 Organe des Vereins

  • 1. Die Organe des Vereins sind:
    • a. Mitgliedsversammlung
    • b. Vorstand
    • c. Beirat

7 Mitgliederversammlung

  • 1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom Vorstandsvorsitzenden geleitet.
  • 2. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
    • a. Wahl und Abwahl des Vorstandes
    • b. Beratung über den Stand und die Planung der Vereinsarbeit
    • c.Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschafts- und Investitionsplans
    • d. Beschlussfassung über den Jahresabschluss
    • e. Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes
    • f. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
    • g. Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist
    • h. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins
    • i.Verabschiedung untersatzungsmäßiger Vereinsordnungen
  • 2. Zur ordentlichen Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher schriftlich eingeladen. Sie tagt so oft es im Interesse des Vereins erforderlich ist, mindestens jedoch einmal im Jahr.
  • 3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 25% der stimmberechtigten Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss längstens fünf Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche Berufung tagen.
  • 5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist; ihre Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Beschlussunfähigkeit lädt der Vorstand umgehend zu einer zweiten Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung ein. Diese ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Auf diesen Umstand ist mit der Einladung hinzuweisen.
  • 6. Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift durch den Protokollführer anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.

8 Vorstand

  • 1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden sowie dem ersten und dem zweiten stellvertretenden Vorsitzenden. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Sämtliche Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Innerhalb des Vorstandes wird ein Kassenwart durch die Mitgliederversammlung gewählt.
  • 2. Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die Zeichnung von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern.
  • 3. Die regelmäßige Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt. Der Vorstand kann mit 2/3 Stimmenmehrheit der Mitgliederversammlung außerordentlich abberufen werden.
  • 4. Der Vorstand soll in der Regel monatlich tagen.
  • 5. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von dem Vorstands-vorsitzenden zu unterzeichnen. Die Beschlüsse des Vorstandes sind für die Mitglieder bindend. Sie können durch eine 2/3 Stimmenmehrheit der Mitgliederversammlung aufgehoben oder geändert werden.
  • 6. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere:
    • a. Vertretung des Vereins nach außen und Koordination nach innen
    • b.Verwendung der Finanzmittel
    • c. Auswahl und Leitung der Förderprojekte für Forschung- und Entwicklung sowie Bildung und Erziehung
    • d. Reglementierung der Forschungs- und Entwicklungsprojekte
    • e. Ernennung spezieller Gremien
    • f. Erlass einer Geschäftsordnung für den Vorstand
    • g. Entwicklung eines Wirtschafts- und Investitionsplans
    • h. Erstellung des Geschäftsberichtes

9 Beirat

  • 1. Der Verein kann einen oder mehrere Beiräte berufen. Beiräte werden durch den Vorstand eingesetzt und können von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit abberufen werden. Der Beirat hat repräsentative und beratende Zwecke.

10 Satzungsänderung und Auflösung

  • 1. Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Aufläösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung im Sinne dieses Paragrafen ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
  • 2. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
  • 3. Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vereinsvermögen auf den "Gemeinnützigen Verein zur Förderung der Suchmaschinen-Technologie und des freien Wissenszugangs e.V. (SuMa e.V.)" zu übertragen. Dieser darf das übertragene Vermögen unmittelbar und ausschliesslich für gemeinnützige Zwecke verwenden.

Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 13.06.2005 in Weiterstadt. Ergänzungen und Änderungen unter § 10 Nr. 3 auf Anforderung des Finanzamtes Darmstadt am 12.8. unter Zustimmung des Vorstands.

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